Rechtsprechung
BGH, 22.08.2007 - 1 StR 233/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 1 GG
Rechtliches Gehör (keine Begründungspflicht für letztinstanzliche Entscheidung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Fehlende Vernehmung von zwei Zeugen als Grund für eine Verletzung des § 261 Strafprozessordnung (StPO); Rüge der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens von einem erfahrenen Psychiaters mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen der Beurteilung von Menschen aus dem ...
- Judicialis
StPO § 261; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 356a
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Keine Begründungspflicht bei Verwerfungsbeschlüssen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07
Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das …
Auszug aus BGH, 22.08.2007 - 1 StR 233/07
Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.).
- BGH, 13.08.2008 - 1 StR 162/08
Fristgemäße Einlegung der Anhörungsrüge und Zurechnung von Verteidigerverschulden …
Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20 - 10 - 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.), auch nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte (BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07). - BGH, 17.03.2011 - 5 StR 534/10
Unbegründete Anhörungsrüge
Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 mN). - OLG Karlsruhe, 22.09.2017 - 1 Rb 7 Ss 486/17
Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht begründet …
Dies ergibt sich zunächst aus dem allgemeinen strafprozessualen Grundsatz, wonach letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen - bei dem gerügten Beschluss vom 05.09.2017 handelt es sich um eine solche - grundsätzlich und regelmäßig keiner Begründung bedürfen (ständ. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Beschl. v. 04.07.2014- 1(8)Ss 632/13-, v. 23.06.2014- 1(9)Ss143/13- und v. 18.12.2014 - 1(3)Ss634/14 - ; ferner BGH, Beschl. v. 24.06.2009 - 1 StR 576/07 - und v. 22.08.2007 - 1 StR 233/07).
- BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09
Unbegründete Anhörungsrüge (vorgesehene Entscheidung durch den iudex a quo; …
Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.). - BGH, 04.12.2008 - 1 StR 510/08
Unbegründete Anhörungsrüge
Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.). - BGH, 24.06.2009 - 1 StR 556/07
Unzulässiger Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.), auch nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 - …und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08 - Rdn. 20). - BGH, 28.10.2008 - 5 StR 479/08
Unbegründete Anhörungsrüge
Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.). - BGH, 18.06.2008 - 1 StR 185/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 356a …
Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 2 StR 169/07 - und vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 -, jeweils m.w.N.). - BGH, 27.09.2007 - 5 StR 230/07
Anhörungsrüge; Begründungspflicht bei letztinstanzlichen Entscheidungen
Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.), hier auch nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte.